06.04.2009 | Stiftungssatzung
Fristverlängerung bei Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand
Bereits die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für den Stiftungsvorstand kann einen Verstoß gegen das Gebot der Gemeinnützigkeit bedeuten, wenn
- die Stiftungssatzung einen ehrenamtlichen Vorstand festlegt und
- eine Vergütungsregelung in der Stiftungssatzung fehlt.
Mit Schreiben vom 25.11.08 hat das BMF für den Fall, dass in der Stiftungssatzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorgeschrieben ist und dennoch - aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG - eine pauschale Jahresvergütung von 500 EUR an Vorstandsmitglieder in der Zeit vom 10.10.07 bis zum 25.11.08 gezahlt wurde, eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen (BMF 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl I 08, 985, Abruf-Nr. 084045). Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen ist und bis zum 31.3.09 eine Satzungsänderung, die eine entsprechende Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt, mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht durchgeführt wird (StiftungsBrief 2/09, 23, 26).
Praxishinweis: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit durch Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30.6.09 verlängert. (BMF 30.6.09, IV C 4 - S 2121/07/0010) (Abruf-Nr. 091012)
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