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  • 02.08.2011 | Stiftungsvorstand

    Aktuelles zur Haftung von Stiftungsorganen

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit) bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel

    In einem Umfeld erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen ist es für Geschäftsführer, Stiftungsvorstände und Kuratoren unerlässlich, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um sich nicht Regressansprüchen der Stiftung auszusetzen, für die sie tätig sind.  

    1. Überblick und Grundlagen

    Rechtsgrundlage für die Haftung von Stiftungsvorständen für eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Stiftung ist nach allgemeiner Auffassung der zwischen der Stiftung und dem Vorstand geschlossene Anstellungsvertrag oder Auftrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Ein Haftungstatbestand ähnlich § 93 AktG oder § 43 GmbHG für Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstandes gegenüber der Stiftung existiert im Stiftungsrecht (noch) nicht. Seit dem 3.10.09 ist gesetzlich geregelt, dass ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände - abweichend von § 276 BGB - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften (§ 31a BGB i.V. mit § 86 BGB). Mit der Gesetzesänderung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und Stiftungen attraktiver zu gestalten. Dieses Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände setzt kumulativ voraus, dass  

    • der Stiftungsvorstand unentgeltlich für die Stiftung tätig ist oder höchstens eine Vergütung von 500 EUR jährlich erhält und
    • das Haftungsprivileg in der Stiftungssatzung nicht gemäß § 40 S. 1 BGB ausgeschlossen wurde.

     

    Die Haftungsprivilegierung gilt nur im Verhältnis zur Stiftung. Gegenüber Dritten, z.B. Gläubigern der Stiftung, gilt grundsätzlich keine Beschränkung der Haftung. Allerdings steht dem betroffenen Stiftungsvorstand ein Freistellungsanspruch gegen die Stiftung nach § 31a Abs. 2 BGB zu. Ausnahme: Der Stiftungsvorstand hat dem Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zugefügt.  

     

    Zu Recht ist die Neuregelung erheblich kritisiert worden, weil das Haftungsprivileg nur für Vorstände gilt, während andere ehrenamtlich für die Stiftung tätige Personen nicht erfasst werden. Dieses Ergebnis befremdet, weil nicht einzusehen ist, weshalb ein Stiftungsvorstand von seiner Haftung gegenüber der Stiftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit frei wird, während z.B. der Kurator, der allein den Stiftungsvorstand überwacht, oder ein Stiftungsmitarbeiter, der dem Vorstand disziplinarisch unterstellt ist, unter sonst gleichen Voraussetzungen auch bei einfacher Fahrlässigkeit haftet. Hier sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern, nicht nur wegen seines Ziels, das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und Stiftungen attraktiver zu gestalten, sondern auch im Interesse der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.