23.01.2009 | Testamentsgestaltung
Kleines Vermögen, großes Denkmal
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Sinkende Geburtenraten lassen künftige Erblasser - das gilt insbesondere für kinderlose Erblasser und auch Erblasser, die zwar Kinder haben, aber nicht mit Enkeln rechnen - über die Errichtung einer Stiftung nachdenken, nicht allein, um Gutes zu tun, sondern auch, um sich selbst dauerhaft „ein Denkmal“ zu setzen und den eigenen Namen zu perpetuieren.
1. Frage nach dem Mindestvermögen
Soll nun zu Lebzeiten oder von Todes wegen eine selbstständige Stiftung gegründet werden, ist zu bedenken, dass nach § 80 Abs. 2 BGB eine selbstständige Stiftung nur dann anerkannt wird, wenn das Vermögen der Stiftung ausreicht, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sichern. Zwar ist ein Mindestvermögen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben; allerdings ist bei kleineren Vermögen - wohlgemerkt aus den Erträgen des Vermögens - die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht dauerhaft gesichert. In solchen Fällen kann sich eine Treuhandstiftung oder unselbstständige Stiftung empfehlen. Hierbei handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Stiftung, bei der Vermögenswerte durch den Stifter an eine natürliche oder juristische Person (= Stiftungsträger) mit der Maßgabe übertragen werden, die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen.
Die unselbstständige Stiftung unterliegt weder der staatlichen Anerkennung noch der Stiftungsaufsicht. Wesentliches Merkmal der unselbstständigen Stiftung ist, dass die Anforderungen des § 80 Abs. 2 BGB nicht gelten und damit weder rechtlich noch praktisch ein bestimmtes Mindestvermögen erforderlich ist. Gleichwohl sollte auch die Vermögensausstattung einer unselbstständigen Stiftung von gewissem Gewicht sein, da sonst auch der Zweck einer unselbstständigen Stiftung nicht dauerhaft erreicht werden kann.
Praxishinweis |
Regelmäßig wird von den Stiftungsträgern für Treuhandstiftungen eine Ausstattung von mindestens 50.000 EUR gefordert. Sollen kleinere Beträge einem guten Zweck zugewandt werden, so können sich Bürgerstiftungen anbieten. |
2. Stiftungsträger gesucht
Aus der fehlenden Rechtsfähigkeit folgt, dass die unselbstständige Stiftung selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Erforderlich ist ein Stiftungsträger, dem das Vermögen zugewandt wird, um es im Sinne der unselbstständigen Stiftung zu verwalten. Als Stiftungsträger kommt zwar jede natürliche oder juristische Person in Betracht. Aufgrund des „Ewigkeitsgedankens“ auch der unselbstständigen Stiftung sollte jedoch in der Praxis darauf geachtet werden, einen „unsterblichen“ Stiftungsträger auszuwählen. Hierfür bieten sich bereits existente gemeinnützige oder kirchliche Stiftungen an.
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