05.05.2011 | Treuhandstiftung
Rechtliche Grundlagen der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung unter Lebenden
von RA Matthias Pruns, Bonn, Lehrbeauftragter an der Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf
Trotz weiter Verbreitung ist die Dogmatik der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung unter Lebenden bis heute nicht abschließend geklärt. Dieser Beitrag will auf einige typische Missverständnisse und deren Folgen für den Streit um die richtige dogmatische Einordnung aufmerksam machen.
1. Ausgangslage
Bei allen Unterschieden im Detail besteht zumindest im Ausgangspunkt relative Einigkeit (BGH 12.3.09, III ZR 142/08, Abruf-Nr. 091266, Rn. 14): „Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden.“ Während die rechtsfähige Stiftung durch eine einseitige Willenserklärung - Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) - errichtet wird, bedarf es zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung immer der Mitwirkung des späteren Trägers (zur Errichtung durch letztwillige Verfügung, Staudinger/Hüttemann/Rawert [2011], Vorbem. 239 zu §§ 80 ff.).
Der Stifter schließt mit diesem einen Vertrag (Kausalgeschäft), auf dessen Grundlage er die Vermögensgegenstände überträgt (Erfüllungsgeschäft), die später das Stiftungsvermögen bilden. Der Stiftungsträger muss die Annahme des Vertragsangebots des Stifters sowie des Angebots auf Übereignung der Vermögensgegenstände erklären. Ein Anspruch des Stifters auf Errichtung der Stiftung, wie in § 80 BGB, existiert bei der unselbstständigen Stiftung also nicht.
2. Wesentliche Unterschiede zur rechtsfähigen Stiftung
Damit zeigt sich bereits an dieser Stelle der wesentliche Unterschied. An die Stelle der Formenstrenge des Rechts der juristischen Personen bei der selbstständigen Stiftung tritt bei der unselbstständigen Stiftung die vertragliche oder erbrechtliche Gestaltungsfreiheit. Der Begriff der unselbstständigen Stiftung ist also nur ein Schlagwort, unter das verschiedene Gestaltungen gefasst werden, und kein eigenständiger rechtlicher Begriff mit Gesetzesautorität. Ziel dieser rechtlichen Gestaltungen ist es, eine rechtsfähige Stiftung nachzuahmen. Eine eigenständige juristische Person entsteht in allen diesen Fällen nicht. (a.A. Bruns JZ 09, 840; kritische Auseinandersetzung unter www.stiftungsrecht-plus.de/de/fachinterviews/dr-patrick-bruns/index.html). Dieser Unterschied wird durch den üblichen Sprachgebrauch leicht verdeckt.
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