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  • · Fachbeitrag · Treuhandstiftung (Teil 2)

    Entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der treuhänderischen Stiftung?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Christoph J. Schürmann, Bonn, (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de)

    | In der Praxis finden sich zunehmend Dachstiftungen und sonstige Träger für treuhänderische Stiftungen. Aber wie verhält es sich dabei mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen - entstehen sie oder nicht? Dieser Streit hat erhebliche praktische Bedeutung. In dieser Beitragsreihe soll die zugrunde liegende Rechtsfrage näher betrachtet werden. Hier zur Treuhandstiftung und ihrer Errichtung durch Schenkung unter Auflage. |

    1. Treuhandstiftung

    Die Rechtsnatur der Treuhandstiftung, auch unselbstständige Stiftung oder fiduziarische Stiftung genannt, war 2009 erstmalig Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 12.3.09 III ZR 142/08, Abruf-Nr. 091266). 2015 hat der BGH die dort getroffenen Aussagen noch einmal aufgegriffen und präzisiert:

     

    • Definition der Treuhandstiftung durch den BFH

    Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, dass diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden sind. Maßgebend sind die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen.

     

    Der Vertrag über die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts als Auftrag beziehungsweise bei Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (BGH 22.1.15, III ZR 434/13, Abruf-Nr. 174838).