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  • 03.03.2010 | Umsatzsteuer

    Auch Verwaltungsleistungen und Personalgestellung können Zweckbetrieb sein

    von StB Dr. Thomas Fritz und RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.

    Gemeinnützige Stiftungen arbeiten bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke oft mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen. Im Rahmen solcher Kooperationen erbringen sie oftmals Verwaltungsleistungen oder stellen Personal- und Sachmittel. Ebenso können sie selbst Empfängerin derartiger Leistungen sein. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Einstufung dieser Leistungen als Zweckbetrieb nicht generell ausgeschlossen ist.  

    1. Verwaltungsleistungen im Steuerrecht

    Aus ertragsteuerlicher Sicht wird bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen (§§ 14, 64 AO). Erfolgen die Leistungen lediglich gegen einen Aufwendungsersatz oder einen geringen Gewinnaufschlag, wird grundsätzlich keine nennenswerte ertragsteuerliche Belastung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erwarten sein. Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang (Begünstigungsverbot § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, eigenwirtschaftliches Gepräge i. S. des § 55 Abs. 1 S. 1 AO) werden hier nicht näher behandelt.  

     

    Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und eines steuerbefreiten Zweckbetriebs jedoch von Bedeutung. Der entgeltliche Leistungsaustausch stellt grundsätzlich einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Soweit keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift - was im Einzelfall zu überprüfen ist - muss die leistende gemeinnützige Körperschaft der anderen gemeinnützigen Körperschaft eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen. Da der Leistungsempfängerin kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn sie die Leistungen für ihren ideellen Bereich oder zur Ausübung steuerbefreiter Umsätze bezieht, ist es für sie entscheidend, ob der Regelsteuersatz mit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) oder der ermäßigte Steuersatz eines steuerbefreiten Zweckbetriebs von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) Anwendung findet.  

    2. Aktuelle Rechtsprechung

    Der BFH hat in zwei aktuellen Urteilen zum Vorliegen eines Zweckbetriebs bei der Erbringung von Verwaltungstätigkeiten Stellung genommen.  

    2.1 Verwaltungsleistungen für kleinere Mitgliedsvereine

    So musste der BFH über die Qualifizierung von Verwaltungsleistungen entscheiden, die ein gemeinnütziger e.V. entgeltlich an kleinere Mitgliedsvereine und Kindergärten ohne eigene Verwaltung erbrachte (BFH 29.1.09, V R 46/09, BStBl. II 09, 560). Der BFH lehnte das Vorliegen eines Zweckbetriebs ab. Nach seiner Ansicht lag weder ein Selbstversorgungszweckbetrieb nach § 68 Nr. 2b AO noch ein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor. Nach § 68 Nr. 2b AO sind auch solche Einrichtungen Zweckbetriebe, die für die Selbstversorgung von steuerbegünstigten Körperschaften erforderlich sind. Der Begriff der Selbstversorgungseinrichtung ist gesetzlich nicht abschließend definiert. § 68 Nr. 2b AO nennt lediglich beispielhaft Tischlereien und Schlossereien. Deren Leistungen an Außenstehende dürfen 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs nicht übersteigen, um als steuerbefreiter Zweckbetrieb zu gelten.