· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Verwaltungsleistungen Gemeinnütziger sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig
| Eine gemeinnützige Organisation, die für Dritte Verwaltungsleistungen übernimmt, muss das Entgelt der Umsatzsteuer unterwerfen. Das hat der BFH am Beispiel von Dienstleistungen für Medizinische Dienste der Krankenversicherungen (MDK) entschieden. Die Entscheidung betrifft auch andere Einrichtungen, die im sozialen Bereich tätig sind. |
Übernahme von Verwaltungsaufgaben anderer MDK vor BFH
In dem Fall ging es um einen MDK in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der gegen Entgelt die Verwaltungsaufgaben anderer MDK übernahm. Dazu gehörte z. B. die Erstellung von Gutachten oder die Archivierung und Vernichtung von Akten gegen Entgelt. Der MDK führte keine Umsatzsteuer ab, weil er der Auffassung war, seine Verwaltungsleistungen seien umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen dagegen als steuerpflichtig. Das Finanzgericht bestätigte das in der Vorinstanz.
Auch der BFH folgt dieser Auffassung. Die Verwaltungsleistungen sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit (BFH, Urteil vom 21.04.2021, Az. XI R 31/20, Abruf-Nr. 224147).
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