02.07.2009 | Umsatzsteuer
BFH zur Umsatzsteuerpflicht von öffentlichen Zuschüssen
Im Streitfall war ein Verein mit der Durchführung der Festveranstaltung zu einem Stadtjubiläum beauftragt worden. Das Sächsische FG (8.6.06, 3 K 2006/03, DStRE 07, 775) hatte die Zahlung der Stadt an den Verein als einen echten Zuschuss behandelt, mit der Begründung, dass
- die Stadt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Veranstaltung hatte,
- die Höhe des Zuschusses nicht vorab feststand und
- der Verein nicht ausschließlich im Interesse der Stadt tätig war.
Das FG ging davon aus, dass die gewährten Zuschüsse aus allgemeinen kulturpolitischen Gründen erfolgten. Der Verein hätte dabei keine konkreten - und damit steuerbaren - Leistungen für den Zuschussgeber erbracht.
Der BFH kam in seiner - erst jetzt veröffentlichten - Revisionsentscheidung zu einem anderen Ergebnis (auch Spiegel/Heidler, SB 09, 136 ff., in dieser Ausgabe). Nach Auffassung des BFH gelten für die Umsatzsteuerpflicht bei Zuschüssen aus öffentlichen Kassen folgende zwei Hauptkriterien:
- Es muss ein identifizierbarer Leistungsempfängers vorhanden sein.
- Zwischen Leistung und Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
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