· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH präzisiert: Wann Zuschüsse ein Entgelt von dritter Seite und damit umsatzsteuerbar sind
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben ihre Bewertung der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen geändert. Sie haben dabei klargestellt, dass bei der Frage der Steuerbarkeit nicht allein auf die bezuschusste Tätigkeit abgestellt werden darf, sondern vor allem auf die Person des Zuwendungsempfängers und das Förderungsziel. Nicht behandelt haben sie dabei einen Sonderfall ‒ das Entgelt von dritter Seite. Das hat der BFH nachgeholt. |
Das Problem der „Entgelte von dritter Seite“
Entgelte von dritter Seite sind im Fall von Zuwendungen besonders problematisch. Der Zuschuss kann nämlich auch dann umsatzsteuerbar sein, wenn es eindeutig zu keinem Leistungsaustausch zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger kommt. Es genügt grundsätzlich, dass der Zuwendungsempfänger Leistungen an Dritte erbringt, die (teilweise) mit dem Zuschuss finanziert werden.
Landeszuweisungen zur Errichtung von Anlegebrücke
Im Fall vor dem BFH ging es um eine Gemeinde, die einen neuen Fähranleger errichten ließ und umsatzsteuerpflichtig an ein Fährunternehmer vermietete. Für den Bau erhielt sie Zuschüsse von Land, Landkreis und einer Stadt. Die Gemeinde machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen geltend. Die Fördermittel behandelte sie als echte ‒ nicht steuerbare ‒ Zuschüsse.
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