06.06.2011 | Umsatzsteuer
Catering für Stiftungen in der Praxis
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
Das EuGH-Urteil vom 10.3.11 zur Speisenversorgung haben wir ausführlich in SB 11, 64, Abruf-Nr. 111088 vorgestellt. Anhand eines Beispiels sollen die Auswirkungen für die Praxis erläutert werden.
1. Ausgangsfall
Eine gewerbliche GmbH erbringt Cateringleistungen für andere Einrichtungen. Hier an Bildungseinrichtungen und Tageseinrichtungen für Kinder, die von einer Stiftung unterhalten werden. Der Sachverhalt im Einzelnen:
- Es ist vorgesehen, dass die Speisen entsprechend dem „Dream Steam Verfahren“ in Kunststoffschalen portioniert sind und angeliefert werden. „Dream Steam Verfahren“ bedeutet, dass die einzelnen Menükomponenten im rohen oder halbrohen Zustand in die vorgefertigte Verpackung portioniert und anschließend mit einer bestimmten Folie zugeschweißt werden. Der Abnehmer gart bzw. regeneriert dieses Menu nach Vorgabe in der Mikrowelle, bis es zum Verzehr geeignet ist.
- Da die Speisen nicht kurz vor dem Verzehr, sondern für mehrere Tage im Voraus geliefert werden, stellt die GmbH jeder Einrichtung jeweils einen Kühlschrank zur Verfügung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kühlkette von der Portionierung und Verpackung bis zu dem endgültigen Verzehr der Speisen eingehalten werden kann.
- In der Einrichtung werden die gelieferten Gerichte bei Bedarf nach dem „Dream Steam Verfahren“ zubereitet. Die Zubereitung erfolgt in der Mikrowelle, darin werden die Gerichte dampfgegart. Um die vollständige und termingerechte Zubereitung der Speisen zu gewährleisten, werden den einzelnen Einrichtungen auch die für die Regeneration erforderlichen Mikrowellen von der GmbH zur Verfügung gestellt.
- Die Kosten für die Überlassung der Kühlschränke und Mikrowellen sind in den Preisen für die Menüs einkalkuliert.
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