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  • 04.04.2011 | Umsatzsteuer

    Speisenversorgung und Umsatzsteuer

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Köln

    Auf Vorlage des BFH hatte der EuGH darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Speisen und Getränken unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fällt. Die jetzt vorliegende Entscheidung (EuGH 10.3.11, C-497/09, Abruf-Nr. 111088) wurde mit Spannung erwartet, da angesichts zahlreicher Verfügungen der Finanzverwaltungen und teilweise anders lautender Rechtsprechung der Finanzgerichte die steuerliche Bewertung immer undurchsichtiger wurde. Betroffen sind auch steuerbegünstigte Stiftungen, sei es als Bezieher solcher Leistungen oder auch als Anbieter (z.B. durch Übernahme eines Catering).  

    1. Der Sachverhalt

    Der EuGH hatte vier Verfahren verbunden. In allen vier Fällen meinten die Gewerbetreibenden, die Umsätze aus der Speisenversorgung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltungen sahen dies anders.  

     

    Diese vier Fälle liegen der EuGH-Entscheidung zugrunde

    1. Fall: Anlass war der Verkauf von Getränken und verzehrfertig zubereiteten Speisen, insbesondere verschiedener Würste und Pommes Frites, auf Wochenmärkten in gleichartigen Imbisswagen. An diesen Wagen waren geschützte Stellen vorgesehen, damit die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden konnten (C-497/09).  

     

    2. Fall: In diesem Fall ging es um einen Kinobetreiber, der neben Süßigkeiten und Getränken auch Portionen von Popcorn und Tortilla-Chips zum Verzehr im Kinosaal anbot (C-499/09).  

     

    3. Fall: Auch hier ging es um den Verkauf aus einem Imbissstand und daneben auch von einem Schwenkgrill; verkauft wurden verzehrfertige Speisen wie Bratwürste, Currywürste, Hot Dogs, Spieße und dergleichen (C-501/09).  

     

    4. Fall: Von einer Fleischerei mit Partyservice wurden vom Kunden bestellte Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen ausgeliefert, wobei je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung gestellt wurde (C-502/09).  

     

    Diese Sachverhalte legte der BFH nun den EuGH mit der Bitte um Klärung vor, ob die verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Lebensmittel zum sofortigen Verzehr „Lieferungen von Gegenständen“ oder „Dienstleistungen“ darstellen und, sofern es sich um die Lieferung von Gegenständen handelt, ob diese als Verkauf von „Nahrungsmitteln“ bewertet werden können. In diesem Fall greift der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Anlage 2 UStG.  

    2. Die Entscheidung des EuGH

    Bei den Tätigkeiten, die Gegenstand von Fall 1 bis 3 waren, also den Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr betreffen, sieht der EuGH die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Es handelt sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, denen die einfache, standardisierte Zubereitung zugrunde liegt. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht, eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die bloße Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur ist insofern unschädlich.