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  • 05.05.2009 | Umsatzsteuer

    Kein Preisabstandsgebot bei behördlich festgesetzten Vergütungen

    Der BFH hat entschieden, dass das Preisabstandsgebot in § 4 Nr. 18 UStG nicht für behördlich genehmigte Preise gilt. Nach § 4 Nr. 18 S. 1c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. voraus, dass die Entgelte für die Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (Preisabstandsgebot). Im Streitfall erfüllte ein Betreuungsverein diese Voraussetzung nicht, weil das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegt.  

     

    Praxishinweis: Die Stiftung kann sich aber - so der BFH - auch auf Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Wenn ein EU-Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzt, darf sich das nämlich nach der EU-Richtlinie nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. (BFH 17.2.09, XI R 67/06) (Abruf-Nr. 091157)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 81 | ID 126490