05.05.2009 | Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug bei langfristiger Vermietung
Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind nach § 4 Nr. 12 a) UStG grundsätzlich steuerfrei. Der BFH wies damit die Klage eines Vereins ab, der den Vorsteuerabzug aus Bau und Unterhaltung der Halle geltend machen wollte. Er hatte das Gebäude für 15 Jahre an einen Schulträgerverein vermietet, der selbst nicht umsatzsteuerpflichtig war. Hier handelte es sich nicht um eine steuerpflichtige sonstige Leistung, weil
- ein langfristiger Vertrag für eine selbstständige Vermietungsleistung spricht und
- die Grundstücksüberlassung nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt war, in denen in der Turnhalle tatsächlich Sport ausgeübt wurde.
Praxishinweis: Der BFH geht außerdem davon aus, dass auch die Überlassung der Betriebsvorrichtungen steuerfrei ist. Als untergeordnete Nebenleistung wird sie steuerlich genauso behandelt wie die Hauptleistung - also die steuerfreie Grundstücksvermietung. Auch aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen ist deswegen kein Vorsteuerabzug möglich. (BFH 17.12.08, XI R 23/08) (Abruf-Nr. 091314)