01.09.2009 | Vermögensverwaltung
So werden Vermietungsleistungen ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt
von RA Dr. Christoph Dorau M.A. und RA StB Lilian Göttsching, BDM Bingel Dorau & Müller WP StB RA Partnerschaft, Freiburg
Die Tätigkeiten einer gemeinnützigen Stiftung lassen sich bekanntlich in drei Sphären einteilen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; letzterer untergliedert sich in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vermieten gemeinnützige Stiftungen im Rahmen der Vermögensverwaltung Grundbesitz langfristig an Dritte, bewegen sie sich grundsätzlich im Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung. Die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist jedoch fließend.
1. Vermögensverwaltung
Soweit die Vermietung im Bereich der Vermögensverwaltung stattfindet, ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt nach der viel beachteten Stauffer-Entscheidung des EuGH nun auch für ausländische gemeinnützige Stiftungen, die Einkünfte aus Vermietung in Deutschland erzielen (EuGH 14.9.06, C 386/04, DStR 06, 1736). Nach § 14 S. 3 AO liegt steuerfreie Vermögensverwaltung vor, „wenn Vermögen genutzt, z.B. unbewegliches Vermögen vermietet wird“, da die Nutzung als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht. Keine Vermögensverwaltung liegt indes vor, wenn statt der Nutzung die Vermögensumschichtung zur Erzielung von Erträgen im Vordergrund steht oder zusätzlich nicht nur unbedeutende Nebenleistungen erbracht werden. Liegt dann kein Zweckbetrieb gemäß § 65 ff. AO vor - wie bei Wohnräumen in Altenheimen - wird die Vermietung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Unstrittig wird die Vermietung von Räumen durch eine gemeinnützige Stiftung für die Zeit, in der sie diese nicht zu steuerbegünstigten Zwecken nutzt, als Vermögensverwaltung eingestuft. Hierzu zählen auch übliche Nebenleistungen wie Lieferung von Wärme und Wasser oder Reinigung des Treppenhauses. § 14 S. 3 AO nennt zwar explizit nur die Vermietung von unbeweglichem Vermögen, schließt aber eine vermögensverwaltende Vermietung von beweglichen Gegenständen nicht aus.
Beispiele für Vermögensverwaltung |
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2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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