01.02.2010 | Umsatzsteuer
Mailingaktionen sind keine steuerbegünstigten Lieferungen
Ein im Inland ansässiges Unternehmen hatte für eine gemeinnützige Organisation in Italien eine Mailingaktion durchgeführt, um für diese Spender zu gewinnen. Erbracht wurde dabei ein ganzes Bündel von Leistungen wie Planung, Herstellung und Verteilung der Spendenaufrufschreiben und eine anschließende Erfolgskontrolle. Finanzamt und FG sahen darin eine einheitliche sonstige Leistung für die nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Der Auffassung des Unternehmens, die Herstellung der Informationsschreiben sei mit der Erstellung einer Zeitschrift vergleichbar und daher eine steuerbegünstigte Lieferung von Druckwerken (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit Nr. 49 der Anlage zum UStG), erteilte der BFH eine klare Absage.
Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf im Interesse eines funktionierenden Umsatzsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Für den fraglichen Umsatz muss daher folgendes festgestellt werden:
- Erbringt der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen, oder eine einheitliche Leistung.
- Liegen mehrere gleichwertige Leistungen vor, die zur Erreichung des Ziels beitragen und deshalb zusammengehören, muss für dieses Leistungsbündel eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Danach stellt sich die Mailingaktion als einheitliche Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG dar. Ihr wirtschaftlicher Gehalt liegt in einem gezielten und abgestimmten Vorgehen, um geeignete Spender anzusprechen und ein möglichst hohes Spendenaufkommen zu erreichen. Hinter dieses Dienstleistungselement tritt das Lieferungselement eindeutig zurück. (BFH 15.10.09, XI R 52/06) (Abruf-Nr. 100076)
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