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  • 06.04.2009 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerpflicht für Zuwendungen aus öffentlichen Kassen

    Im vorliegenden Fall ging es um Zahlungen des Kirchenamts an einen nicht als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen ist. Mitglieder des Klägers sind verschiedene Kirchengemeinden, kirchliche Dienste sowie eine Landeskirche. Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 %, weil nach seiner Auffassung ein Leistungsaustausch bestand, auch wenn den Zahlungen kein gegenseitiger Vertrag zugrunde lag. Die Klage des Vereins gegen diese steuerliche Behandlung wies der BFH ab.  

     

    Der BFH sah in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit und der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen eine Gegenleistung für die Zuwendung. Dass die Mittel auf Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ vergeben wurden, war nach Meinung des BFH ohne Bedeutung. Es komme auf den Grund der Zahlungen an und nicht auf das haushaltsrechtliche Verfahren. Er widersprach damit der finanzbehördlichen Auffassung in Abschn. 150 Abs. 8 UStR, wonach Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, grundsätzlich als „echte Zuschüsse“ zu beurteilen sind. (BFH 27.11.08, V R 8/07) (Abruf-Nr. 090842)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 62 | ID 125901