10.03.2009 | Umsatzsteuer
Wie der Stifter eines Kunstmuseums die Vorsteuererstattung sicherstellen kann
von ORR Theodor Schneider, Schonach
Sollte ein Kunstsammler den Wunsch haben, seine Kunstsammlung über den Tod hinaus zusammenzuhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bietet es sich an, eine gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck der Förderung von Kunst und Kultur zu gründen.
1. Umsatzsteuerbefreiung für Museen
Neben den ertragsteuerlichen Begünstigungen sieht § 4 Nr. 20 S. 2 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Museen und Kunstsammlungen „privater“ Unternehmer vor, die aber nicht jeder in Anspruch nehmen will.
Beispiel |
Der 70-jährige Kunstsammler K sammelte Gemälde und Plastiken zeitgenössischer Künstler. Um seine Sammlung der Nachwelt als Einheit zu erhalten, brachte er sie in eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung ein. Anschließend baute er exklusiv für seine Sammlung für 1 Mio. EUR zzgl. 190.000 EUR USt ein Museum. K möchte nun die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erstattet haben. |
Die Stiftung ist grundsätzlich mit allen Umsätzen umsatzsteuerpflichtig, die sie als Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG ausführt. Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung hat keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Nach § 4 Nr. 20 S. 1 UStG sind jedoch bestimmte Umsätze von Museen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden umsatzsteuerfrei. Das Gleiche gilt für gleichartige Einrichtungen, die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden. Unter einer Einrichtung eines „privaten Unternehmers“ ist „eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel zu verstehen“ (OFD Hannover 21.10.05, S 7177 - 29 - StO 181, DStR 06, 611, Abruf-Nr. 090815), typischerweise also eine Ausstellung der Kunstwerke in dafür vorgesehenen Räumen.
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