· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Finanzverwaltung erweitert den Begriff des Museums
| Eintrittsgelder zu Museen unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG können sie auch steuerfrei sein. Das BMF hat vor dem Hintergrund eines BFH-Urteils die Steuerbegünstigung erweitert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert (Abschn. 4.20.3 Abs. 1 und Abschn. 12.5 Abs. 1). |
BFH: Steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung auch für Kunstsammlungen
Der BFH hatte entschieden, dass die Steuerbegünstigung für Museen auch Kunstsammlungen einschließt, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. Es komme dabei nicht darauf an, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden (BFH, Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 29/17, Abruf-Nr. 206900).
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20a UStG
Künftig sind Eintrittsgelder zu Kunstausstellungen als Museen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn
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