06.04.2009 | Unternehmensteuerreform 2008
Stiftungen und Abgeltungsteuer
von Dr. Thomas Fritz, Steuerberater, Ernst & Young AG Eschborn/Frankfurt M.
Nach der Unternehmensteuerreform 2008 unterliegen neben den bisher schon abzugspflichtigen Zinsen und Dividenden ab 2009 auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren - unabhängig von einer Haltefrist - als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Wertzuwachssteuer) der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 2 EStG, § 43 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 EStG). Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen bei natürlichen Personen als Anteilseignern einheitlich einem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sofern es sich nicht um betriebliche Einkünfte handelt. Der folgende Beitrag zeigt die steuerlichen Folgen, die sich für gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen aus der Einführung der Abgeltungsteuer ergeben.
1. Unternehmensteuerreform 2008
Für Kapitalerträge ist die Einkommensteuer bei natürlichen Personen mit dem Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 S. 1 EStG), sofern diese Kapitalerträge nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG).
Eine Einbeziehung der privaten Kapitaleinkünfte in die Veranlagung findet daher - abgesehen von der sogenannten Günstigerprüfung und anderen Antragsrechten - nicht statt (§ 2 Abs. 5b S. 1 EStG). Die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Selbst im Falle der Veranlagung sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten nur 801 EUR abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wird dagegen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).
2. Gemeinnützige Stiftungen
Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) gilt insoweit nicht, als ihre inländischen Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG). Diese Vorschrift greift indes nur ein, wenn nicht bereits aufgrund anderer Regelungen eine Besteuerung erfolgt. Daher sind beispielsweise steuerabzugspflichtige Einkünfte eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wGB) nicht betroffen. Die besondere partielle Steuerpflicht betrifft dagegen Kapitalerträge aus Spareinlagen (z.B. Sparbücher, Festgeldkonten), Wertpapieren (z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - soweit kein Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften besteht - die zur Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO) gehören.
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