02.09.2010 | Vermögensverwaltung
Mit Anlagerichtlinien die Anlageentscheidung und Haftung der Stiftungsorgane beeinflussen
von RA WP StB Stephan Römer, FA StR und RA StB Stefan Öller, Dr. Mohren und Partner, München
Der Vermögensverwaltung kommt zentrale Bedeutung für die Tätigkeit der Stiftungsorgane zu. Sie müssen die Gratwanderung zwischen Maximierung des für Stiftungszwecke ausschüttbaren Ertrags und realer Erhaltung des Grundstockvermögens bewältigen. In Zeiten niedriger Zinsen eine schwierige und anspruchsvolle Aufgabe. Angesichts der Vermögensverluste in Finanzkrisen stellt sich die Frage, wer möglicherweise für falsche Anlageentscheidungen haftet. Der folgende Beitrag zeigt, wie Anlagerichtlinien helfen können, die Haftung von Stiftungsorganen zu begrenzen.
Allgemeine Haftungsvorschriften
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens gehört zu den wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben des Stiftungsvorstands. Er handelt als Treuhänder fremden Vermögens, es gelten analog die Regelungen des Auftragsrechts. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 27 Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Auftrag in §§ 662 ff. BGB. Zwischen Stiftung und Stiftungsvorstand besteht also ein Geschäftsbesorgungs- und Treueverhältnis. Damit unterliegt der Stiftungsvorstand auch den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 280 Abs. 1 BGB über die Haftung und haftet der Stiftung im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadenersatz. Zu vertreten hat er vorsätzliches und fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 BGB). Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.9.09 wurde der Haftungsmaßstab für ehrenamtliche Vorstandmitglieder zwar auf grobe Fahrlässigkeit reduziert (§ 31a BGB). Trotzdem liegt es im Interesse des Vorstands, sein persönliches Risiko, z.B. im Falle eines erheblichen Vermögensverlustes, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Pflichten der Vermögensverwaltung
Ganz allgemein trifft die Organe einer Stiftung die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung. Die Frage, wie diese ordnungsgemäße Verwaltung zu erfolgen hat, wird aber nicht näher konkretisiert. So enthalten die geltenden Landesstiftungsgesetze nur allgemeine Grundsätze über die Vermögensverwaltung, die bei der einzelnen Anlageentscheidung kaum hilfreich sind.
So heißt es z.B. in Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayStG: „Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten.“ und in Art. 6 Abs. 2 BayStG: „Das Vermögen ... (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten.“ § 80 Abs. 2 BGB verlangt die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“.
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