· Fachbeitrag · Vermögensverwaltung
Die ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung ‒ Abgrenzung zu den anderen Sphären der Stiftung
| Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es wichtig, die Vermögensverwaltung von nicht begünstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Das ist im Einzelfall aber schwierig. Damit Sie Probleme erkennen und proaktiv lösen können, macht SB Sie mit den begrifflichen Grundlagen vertraut und behandelt die Einzelfälle vermögensverwaltender Tätigkeiten und deren Folgen. |
Vermögensverwaltung und Gemeinnützigkeit
Die Vermögensverwaltung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck. Sie darf deswegen nicht Satzungszweck sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es aber unschädlich, wenn die Satzung eine Regelung enthält, die der Stiftung die Vermögensverwaltung erlaubt.
Vermögensverwaltung darf nicht zur Haupttätigkeit werden
Zu beachten ist aber, dass die Vermögensverwaltung nicht zur Haupttätigkeit der Stiftung werden darf. Dieser Fall könnte eintreten, wenn
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig