· Fachbeitrag · Vermögensverwaltung
Beteiligung an Kapitalgesellschaften: In den Fällen ist es ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es wichtig, die Vermögensverwaltung von nicht begünstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Das ist im Einzelfall schwierig. Damit Sie Probleme erkennen und proaktiv lösen können, macht SB Sie in einer Beitragsserie mit den Einzelfällen vermögensverwaltender Tätigkeiten vertraut. Im hier folgenden dritten Teil geht es um die Beteiligung an Kapitalgesellschaften. |
Die steuerliche Zuordnung der Beteiligung
Grundsätzlich fällt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in die Vermögensverwaltung. Das gilt auch bei einer mehrheitlichen Beteiligung. Uneingeschränkt gilt das, wenn es sich um die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft handelt oder die Kapitalgesellschaft selbst gemeinnützig ist (AEAO, Ziffer 3 zu § 64). Es spielt in diesen Fällen keine Rolle, wie hoch die Beteiligung ist oder ob ein weitgehender Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung sehen aber bei der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft zwei Ausnahmen:
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