06.12.2010 | VG Hamburg
Fernsehgeräte in Betreuerzimmern sind gebührenpflichtig
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AO dient, nämlich der „Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung“. Der Beklagte befreite sie von der Rundfunkgebührenpflicht für zwei Fernsehgeräte. Für vier weitere Geräte lehnte er den Antrag ab, da sie in den Betreuerzimmern aufgestellt seien und nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten würden. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die vier Geräte werden nicht - wie von § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 Rundfunkgebühren Staatsvertrag Hamburg (RGebStV) vorausgesetzt -„für den jeweils betreuten Personenkreis“ bereitgehalten. Denn: Nach eigenen Angaben des Klägers wird die Jugendbildungsstätte auch gemeinnützigen Gruppen „ab 27 Jahren“ und sonstigen Nutzern ohne Bezug zu dem Förderungszweck „Jugendhilfe“ angeboten.
Praxishinweis: Das OVG weist daraufhin, dass nach Sinn und Zweck der Regelung viel dafür spricht, neben den Jugendlichen auch die Betreuer zu dem betreuten Personenkreis einer Einrichtung der Jugendhilfe zu zählen. Andernfalls liefe die Befreiungsregelung in den meisten Fällen leer, da Jugendliche solche Einrichtungen nicht allein, sondern in Begleitung eines Betreuers nutzen, der zudem häufig älter als 27 Jahre ist. Da die Geräte hier jedoch durch Dritte ohne Bezug zum Förderungszweck „Jugendhilfe“ genutzt werden, kann dahinstehen, ob neben den betreuten Jugendlichen auch deren Betreuer zum „betreuten Personenkreis“ zählen.
(VG Hamburg 8.6.10, 10 K 3228/09)(Abruf-Nr. 103932)