03.01.2011 | Zuwendungsrecht
Umsatzsteuer auch bei Sponsoring durch die öffentliche Hand und Gemeinnützige?
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.
Eine Finanzierungsform für gemeinnützige Stiftungen ist das „Sponsoring“. In der Praxis stellt sich für Stiftungen insbesondere die Frage, ob ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungsaustausch vorliegt und ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz Anwendung findet. Eine aktuelle Verfügung der OFD Magdeburg beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sponsoringleistungen (29.4.10, S 7100 - 97 St 243, Abruf-Nr. 104255).
1. Wann liegt Sponsoring vor?
Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen verstanden, die dem als steuerbegünstigt anerkannten Empfänger helfen sollen, seine Aufgaben besser erfüllen zu können. Der Geldgeber verfolgt jedoch gleichzeitig mit der finanziellen Unterstützung eigene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (AEAO Nr. 7 S. 1 zu § 64 Abs. 1). Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers sind häufig in einer Sponsoringvereinbarung geregelt. Die Leistungen des Sponsors sind bei ihm in der Regel Betriebsausgaben. Es gilt jedoch keine korrespondierende steuerliche Behandlung bei Geber und Empfänger. Liegen beim Sponsor Betriebsausgaben vor, bedeutet dies nicht automatisch, dass die zugeflossenen Geldmittel beim Empfänger Einnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.
Für die Beantwortung der Frage, ob es sich aus ertragsteuerlicher Sicht bei den Zuwendungen beim Gesponserten um steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, um steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt, hat die Finanzverwaltung Grundsätze im sog. „Sponsoringerlass“ festgelegt (BMF Schreiben 18.12.98, BStBl I 98, 212). Die umsatzsteuerliche Behandlung der Sponsoringleistungen setzt dabei das Verständnis für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit voraus.
2. Ertragsteuerliche Auswirkungen
Ertragsteuerlich ist die Unterscheidung zwischen reinen Danksagungen, passiven und aktiven Werbemaßnahmen zu beachten.
2.1 Reine Danksagung
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