05.05.2009 | Zweckbetriebe
Verwaltungsdienste sind keine Selbstversorgungseinrichtungen
Nach § 68 Nr. 2 b) AO gelten Einrichtungen als Zweckbetrieb, die für die Selbstversorgung von Körperschaften - wie Tischlereien oder Schlossereien - erforderlich sind, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende höchstens 20 % betragen. Auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle der gemeinnützigen Körperschaft trifft das nicht zu. Bei einer solchen Dienstleistung handelt es sich um eine reine Verwaltungstätigkeit, die die Körperschaft an sich und nicht als Zweckbetrieb ausübt. Demnach gilt: Wenn eine gemeinnützige Körperschaft neben Leistungen in der Altenpflege auch Verwaltungsleistungen für die betreute Person zum Selbstkostenpreis ausführt, sind diese umsatzsteuerlich nicht begünstigt. Auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG entfällt, weil solche Verwaltungsleistungen im schädlichen Wettbewerb zu normal besteuerten Unternehmern wie etwa Steuerberatern stehen.
Praxishinweis: Auch nach § 65 AO sind solche Verwaltungsdienstleistungen kein Zweckbetrieb, weil sie nicht zwecknotwendig sind und außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art stehen. (BFH 29.1.09, V R 46/06) (Abruf-Nr. 091159)