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  • 03.01.2011 | Zwischenruf

    Mündelsichere Anlage - ein guter Rat?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    Ab dieser Ausgabe finden Sie im Stiftungsbrief den Zwischenruf eines „Insiders“ zu einem aktuellen Thema aus der Stiftungsszene. Heute zu der Frage: Wie ist das Stiftungsvermögen „richtig“ anzulegen?  

     

    Stifterwille als oberstes Primat  

    Kürzlich habe ich von einem Stiftungslenker, der zugleich eine hohe Funktion in der Wirtschaft bekleidet, gehört, man lege angesichts der Risiken am Kapitalmarkt das Vermögen der Stiftung jetzt vorsichtshalber „mündelsicher“ an. Auf meinen Einwand, das sei ja wohl der größtmögliche Fehler, war der Herr wirklich überrascht.  

     

    Aber es ist doch so: Stiftungsorgane haben die Aufgabe, den Stiftungszweck im Sinne des Stifters nach dessen Stifterwillen zu erfüllen. Sie haben nicht einfach nur die Aufgabe, das Stiftungsvermögen zu erhalten. Eine Stiftung hat nicht den Selbstzweck, ihre Existenz sicherzustellen. Die Stiftungsorgane haben den Stiftungszweck zu erfüllen und das möglichst optimal, d.h. umfangreich. Dafür hat der Stifter „seine“ Stiftung errichtet. Das Vermögen der Stiftung ist für die Zweckerfüllung anzulegen. (Motto: "Vergraben alleine genügt nicht!") Zweckerfüllung als erstes und Vermögenserhaltung als zweites - das sind in der genannten Reihenfolge die Eckpunkte für die Vermögensverwaltung bei einer Stiftung.