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  • 05.05.2011 | Zwischenruf

    Treuhänderische Stiftung: Alles klar, oder?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    Die treuhänderische Stiftung ist beliebt. In der Tat ist sie recht einfach errichtet. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, da das Stiftungsrecht auf diese rein schuldrechtliche Form der Stiftung keine Anwendung findet. Nicht nur, aber gerade auch von Banken wird die treuhänderische Stiftung geradezu propagiert. Ich habe dazu schon gehört, dass der Boom der treuhänderischen Stiftung als „Vertriebszirkus“ interessierter Kreise gewertet wird. Das scheint mir zu pauschal und übertrieben. Aber man fragt sich schon, ob sie wirklich so problemlos ist, wie offenbar viele meinen.  

     

    Voraussetzungen und Rechtsnatur  

    Sieht man einmal davon ab, dass ein für den konkreten Einzelfall passender Treuhänder gefunden werden muss, was sich nicht immer als ganz einfach herausstellt, so scheinen sich die Diskussionspunkte und Fragen zur treuhänderischen Stiftung zu mehren. Selbst die alte Streitfrage nach der Rechtsnatur des Stiftungsgeschäfts (Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage oder Rechtsgeschäft sui generis?) ist wieder belebt worden. Darüber wird in der Praxis z.B. gestritten, wenn sich Stifter und Treuhänder „auseinandergelebt“ haben. Es gibt aber eben auch noch ganz besondere Ideen zu dem Thema Rechtsnatur der treuhänderischen Stiftung:  

     

    • K. Schmidt vertritt im Zeitalter des „world-wide-web“ die These, die treuhänderische Stiftung könne, allerdings ohne dass sie die Rechtsfähigkeit erlange, als „virtuelle juristische Person“ aufgefasst werden (K. Schmidt in Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa, 2001, S. 175, 178). Dabei sieht er Parallelen zur mittlerweile als rechtsfähig anerkannten GbR. Durch eine entsprechende Ausgestaltung des Vertragswerks könne der Treuhänder/Stiftungsträger zum „Quasi-Organ einer Quasi-Rechtsperson“ werden.

     

    • Bruns meint noch weitergehend, dass es eine rechtsfähige Variante der treuhänderischen Stiftung geben muss (JZ 09, 840).