· Fachbeitrag · Zwischenruf
Treuhänderische Stiftung und Tochter-GmbH
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)
| Das Stiftungsvermögen ertragreich anzulegen, um den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können, ist aktuell eine Herkulesaufgabe für Stiftungsorgane und deren Berater. Abseits von „Bankprodukten“ rücken da auch Unternehmensbeteiligungen in den Fokus. Bei gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen kennen wir das. Eher ungewöhnlich war aber dieser Tage die Anfrage, ob sich auch eine gemeinnützige treuhänderische Stiftung an einer gewerblich tätigen GmbH beteiligen oder eine solche errichten könne. Man wolle eben höhere Erträge als eine 1-%-Verzinsung erreichen. |
1. Vermögensanlage ist zulässig
Nun, wenn man dazu in den einschlägigen Veröffentlichungen sucht, wird man nicht wirklich fündig. Das ist Anlass genug, die Angelegenheit einmal näher zu prüfen und fachlich zu hinterfragen. Um es vorwegzunehmen: Im Ergebnis habe ich keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.
2. Treuhandverhältnis
Die treuhänderische Stiftung ist zwar anders als die Stiftung nach §§ 80 ff. BGB keine juristische Person, aber sie ist dennoch als ein Steuersubjekt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Der BGH hat diese Form der Stiftung so umschrieben (12.3.09, III ZR 142/08, Abruf-Nr. 091266, Rn. 14 m. w. N.):
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