· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Änderung des AEAO bei der Gemeinnützigkeit
von Michael Haubrich, Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH) Steuerberater, München
| Mit BMF-Schreiben vom 26.1.16 (IV A 3 - S 0062/15/10006 , Abruf-Nr. 146499 ) wurden einige Regelungen des AEAO im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sofortiger Wirkung geändert. In dieser Beitragsreihe werden die wichtigsten Änderungen erläutert; hier zum Handlungsbedarf bei der Wohlfahrtspflege. |
1. Aufteilung der Gewinne
Die Wohlfahrtseinrichtungen müssen sich auf die ab sofort gültige Neuregelung einstellen. Bei komplexen Wohlfahrtseinrichtungen, die verschiedene steuerbegünstigte Tätigkeitsfelder haben, besteht das Problem, dass die Ergebnisse der einzelnen Zweckbetriebe oft gar nicht vorliegen.
1.1 Bisherige Rechtslage
Denn aus steuerlicher Sicht war es bisher ausreichend, eine Gesamt- Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und das Ergebnis von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Der Restbetrag war steuerfrei und es war nicht erforderlich, diesen auf die einzelnen steuerfreien Zweckbetriebe und die ideelle Tätigkeit zu verteilen.
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