· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Änderung des AEAO bei der Gemeinnützigkeit
von Michael Haubrich, Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH) Steuerberater, München
| Mit BMF-Schreiben vom 26.1.16 (IV A 3 - S 0062/15/10006 , Abruf-Nr. 146499 ) wurden einige Regelungen des AEAO im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sofortiger Wirkung geändert. In dieser Beitragsreihe werden die wichtigsten Änderungen erläutert; hier zur Wohlfahrtspflege. |
1. Neuregelung
Nach § 66 Abs. 2 AO ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Hierzu hatte der BFH (18.9.07, I R 30/06, Abruf-Nr. 080417) ursprünglich entschieden, dass Krankentransporte und Rettungsdienste, die Wohlfahrtsverbände zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anbieten, um des Erwerbswillens erfolgen.
Die Finanzverwaltung hat diesen Beschluss nicht allgemein angewendet (BMF 20.1.09, IV C 4 -S 0185/08/10001). Im AEAO zu § 66 Nr. 6 S. 2 ff. war daher bislang geregelt, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihren Rettungsdienst und Krankentransport nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel ausüben, sondern damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen zu denselben Bedingungen wie bei privaten gewerblichen Unternehmen angeboten werden.
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