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  • · Fachbeitrag · Bildungsstiftungen

    Stipendien und Übernahme von Studiengebühren: Das ist aus steuerlicher Sicht zu beachten (Teil 2)

    von RAin Gabriele Ritter und FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln

    | Viele gemeinnützige Einrichtungen, auch Stiftungen, haben die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung zum Satzungszweck und gewähren Bildungshilfen. In SB 12, 72 haben wir die sich aus Sicht der Gemeinnützigkeit, Schenkung- und Einkommensteuerergebenden Aspekte behandelt.Was dabei im Hinblick auf Umsatzsteuer und Kreditwesengesetz zu beachten ist, zeigt dieser Folgebeitrag. |

    1. Umsatzsteuer

    Im Rahmen der reinen Vergabe von Stipendien wird keine Gegenleistung erbracht, sodass es sich mangels eines Leistungsaustauschs um einen nicht steuerbaren Vorgang handelt. Die nachträglichen Zahlungen der Studiengebühren z.B. im Rahmen des umgekehrten Generationenvertrags sind dagegen Gegenleistung der Studenten für erhaltenen Studienleistungen. Soweit die Studienleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, liegt jedoch Umsatzsteuerfreiheit der Studiengebühren nach § 4 Nr. 21a bb UStG vor. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt. Die Leistungen an die Werkstudenten sind Arbeitslohn, sodass diese nicht umsatzsteuerbar sind (vgl. SB 12, 72).

    2. Kreditwesengesetz und die Folgen für die Gemeinnützigkeit

    Gemäß § 32 KWG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).