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  • · Fachbeitrag · Europäischer Spendenabzug

    FG Münster versagt endgültig Auslandsspendenabzug im Fall „Persche“

    von RA Thorsten Franke-Roericht, WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft, Frankfurt am Main

    | Das FG Münster hat nun im zweiten Rechtsgang im Fall „Persche“ zu den konkreten Voraussetzungen des Spendenabzugs bei Auslandsspenden Stellung genommen. Die Begründung der Entscheidung und das daraus abgeleitete Ergebnis sind ernüchternd: Der Europäische Spenden(ab)zug wird faktisch auf ein Abstellgleis gestellt. Doch eine bislang kaum beachtete Entscheidung des FG Bremen, die derzeit beim BFH anhängig ist, bietet neue Argumentationschancen. |

    1. Hintergrund

    Auslandsspenden sind ein Teil deutscher Stiftungskultur und Stiftungswirklichkeit. Bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen „Persche gegen das Finanzamt Lüdenscheid“ in 2009 stellte sich allerdings die Frage, ob für Direktspenden an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige und dort als gemeinnützig anerkannte Einrichtung ein inländischer Spendenabzug zu gewähren ist. Nach deutschem Recht war dies ausgeschlossen, da nur Spenden an inländische Körperschaften steuerlich begünstigt wurden. Mit seinem grundsätzlichen Bekenntnis zur Abzugsfähigkeit europaweiter Spenden erwies sich der EuGH nicht nur als Wächter des EU-Rechts, sondern auch als Motor der Entwicklung eines europäischen Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts.

    2. Rückblick: Der Fahrplan in Sachen „Persche“

    Der Europäische Spenden(ab)zug begann seine Reise mit erheblicher Verspätung: Sowohl das FG Münster (28.10.05, 11 K 2505/05 E, EFG 06, 357) als auch der BFH (9.5.07, XI R 56/05, BStBl II 10, 260) bestätigten im ersten Rechtsgang die Auffassung der Finanzverwaltung, dass (Sach-)Spenden an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige gemeinnützige Organisation steuerlich nicht abzugsfähig seien. Erst der EuGH stellte mit Urteil vom 27.1.09 fest, dass eine solche Beschränkung auf inländische Körperschaften gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Rs. C 318/07 „Persche“, Abruf-Nr. 090437). Der BFH schloss sich dem vollumfänglich an und konkretisierte die Vorgaben für das deutsche Recht (27.5.09, X R 46/05, BFH/NV 09, 1633). Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 10, 836) erweiterte der Gesetzgeber den Spendenabzug schließlich auf im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtungen. Der Fiskus reagierte ebenfalls auf die EuGH-Rechtsprechung, wenngleich mit erheblicher Verzögerung (BMF-Schreiben 6.4.10, IV C-S-2223/07/005, BStBl I 10, 386 bzw. vom 16.5.11, IV C-S-2223/07/0005:008, Abruf-Nr. 111813, hierzu Klümpen-Neusel, SB 11, 148). Da die Sache nicht entscheidungsreif war, hat der BFH sie an das FG Münster zurückverwiesen. Dieses lehnte nun den Spendenabzug dem Grunde und der Höhe nach ab (8.3.12, 2 K 2608/09 E, Abruf-Nr. 121499).