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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Familienstiftung

    Im Visier der Finanzverwaltung: Gemeinnützige Stiftungen mit Versorgungscharakter (Teil 1)

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    | Der Interessenkonflikt bei einer gemeinnützigen Stiftung mit Versorgungscharakter liegt auf der Hand. Während den Stiftungen und ihren Vorständen daran liegt, die Gemeinnützigkeit zu erhalten, geht es den Begünstigten eher um die optimale Sicherung ihres Unterhalts. Zu Lebzeiten vereinigt der Stifter diesen Zielkonflikt sogar in eigener Person. Der folgende Beitrag zeigt, was man im Zusammenhang mit der „Drittelregelungz“ des § 58 Nr. 5 AO beim Betrieb und im Vorfeld bei der Stiftungserrichtung bedenken muss, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. |

    1. Ausgangslage

    Gemäß § 58 Nr. 5 AO kann eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne dadurch ihre Steuervergünstigungen wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zu verlieren. Dabei handelt es sich nicht etwa um einen eigenen privilegierten Zweck, sondern um eine Ausnahme von den Geboten, dass eine Körperschaft grundsätzlich nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen und ihre Mittel nur hierfür verwenden darf (§§ 55, 56 AO, vergleiche Nr. 8 zu § 58 Nr. 5 AEAO). Häufig werden im Rahmen der Unternehmens- und der Vermögensnachfolgeplanung ganz bewusst gemeinnützige Stiftungen neben oder anstelle von nicht begünstigten Familienstiftungen eingesetzt, z.B. weil damit die Erbschaftsteuerbelastung entweder vollständig vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden soll (Söffing/Thoma, ErbStB 05, 212). Dabei kommt dem Aspekt der Versorgung der Familienangehörigen eine wichtige Bedeutung zu. Denn ohne die Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO würden gemeinnützige Stiftungen als Instrument der Nachfolgeplanung deutlich an Attraktivität verlieren. Immer wieder führt die Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO zu Kontroversen mit dem Finanzamt: Wer darf begünstigt werden? In welcher Höhe darf die gemeinnützige Stiftung Ausschüttungen an den Stifter und seine Angehörigen vornehmen? Fallen Zahlungen im Rahmen eines Nießbrauchsvorbehalts auch unter diese Regelung? Dass die Finanzverwaltung oftmals eine restriktive Haltung einnimmt, verwundert kaum.

    2. Wer ist nächster Angehöriger?

    Die Probleme beginnen bereits bei der Bestimmung des begünstigten Personenkreises. Das Gesetz spricht vom „Stifter und seinen nächsten Angehörigen“. Mag der Stifter anhand des Stiftungsgeschäfts noch eindeutig feststehen, ist die Frage, wer nächster Angehöriger ist, nicht so einfach zu beantworten. In § 15 AO wird lediglich der Begriff des „Angehörigen“, nicht aber der des „nächsten Angehörigen“definiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Nr 6. zu § 58 Nr. 5 AEAO) sind nur