· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Steuerliche Konsequenzen und Haftungsfragen
von RA StB Dipl.-Finw. (FH) Dr. Jörg Sauer und StB Dipl. Finwin (FH) Stephanie Schwarz, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
| Die möglichen Gründe einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit wurden bereits behandelt ( SB 11, 143 ). Mit der Aberkennung an sich ist es aber leider nicht getan. Es stellen sich zahlreiche Fragen zur nachträglichen beziehungsweise künftigen Steuerbelastung aber auch, ob die Stiftung oder der Vorstand mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss. |
1. Steuerliche Konsequenzen
Die steuerlichen Auswirkungen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind je nach Steuerart verschieden.
1.1 Ertragsteuern
Für die weitreichenden ertragsteuerlichen Befreiungsvorschriften müssen die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit im gesamten Kalenderjahr vorliegen (§ 60 Abs. 2 AO). Wird daher die Gemeinnützigkeit innerhalb eines Jahres entzogen, unterliegen auch die Erträge im Kalenderjahr vor diesem Zeitpunkt der Ertragsbesteuerung. Inwieweit eine Besteuerung für zurückliegende oder folgende Kalenderjahre erfolgt, hängt von der Reichweite und Schwere der Verstöße ab (vgl. erster Teil des Beitrags SB 11, 143). Neben den bisher bereits steuerpflichtigen Einkünften aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dann auch die folgenden Einkünfte der Besteuerung:
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