· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Beteiligungserträge: steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Senior Managerin, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
| Ein aktuelles Urteil des BFH vom 25.5.11 (I R 60/10, Abruf-Nr. 112590 ) gibt Anlass, die bisherigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wGB), insbesondere im Hinblick auf Beteiligungen an Personengesellschaften, zu überdenken und daraus neue Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich positiv auf das Asset Management gemeinnütziger Stiftungen auswirken können. |
1. Zielrichtung des Gesetzgebers
Die AO sieht in Verbindung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen steuerliche Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften vor, da diese wohltätige Zwecke verfolgen und gerade nicht darauf gerichtet sind, in erster Linie ihr eigenes Vermögen zu vermehren. Erträge aus der Verwaltung des stiftungseigenen Vermögens werden daher in der Regel von der Besteuerung freigestellt. Derartige Vergünstigungen sollen auf der anderen Seite jedoch nicht den allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerb negativ beeinflussen, wenn die gemeinnützige Körperschaft wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer im Rechtsverkehr auftritt. Steht die Stiftung also in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern, soll sie zur Vermeidung einer Benachteiligung der anderen nicht weiter geschützt, d.h. steuerlich bevorzugt werden. Eine solche Konkurrenzsituation wird insbesondere angenommen, wenn die Stiftung einen wGB unterhält und hieraus nicht unwesentliche Erträge erwirtschaftet. In diesem Fall muss die Stiftung ihre Erträge wie jeder andere Steuerpflichtige auch regulär versteuern.
2. Steuerpflichtige Erträge aus wGB
Eine gemeinnützige Stiftung unterliegt mit ihren Einkünften aus einem wGB der Körperschaftsteuer, sofern die hieraus erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 EUR im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 1 und 3 AO i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG). Bleiben die Erträge dahinter zurück, wirkt sich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die steuerliche Situation der Stiftung nicht aus; sämtliche Einnahmen bleiben steuerfrei.
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