· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Die gemeinnützige Stiftung im „Konzern“
von RA StB Dipl. Finw. (FH) Dr. Jörg Sauer und StB Dipl. Finwin. (FH) Stephanie Schwarz, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
| Die Motive einer Stiftung, gemeinnützige oder gewerbliche Tochtergesellschaften zu errichten, sind vielfältig. Dasselbe gilt für Stifter oder Unternehmer, die ihre Kapitalbeteiligungen in eine Stiftung einbringen wollen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Zuordnung von Beteiligungen geben und mögliche Pflichten der Stiftungsorgane aufzeigen, auf Gewinnausschüttungen der Kapitalbeteiligungen hinzuwirken. Soweit hier der Begriff „Konzern“ verwendet wird, ist dieser rein als mehrstufiges Beteiligungsverhältnis jedoch nicht aktienrechtlich zu verstehen. |
1. Zuordnung der Kapitalbeteiligung
Die Zuordnung der Kapitalbeteiligung erfolgt unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um eine steuerpflichtige oder eine steuerbegünstigte Tochterkapitalgesellschaft handelt.
1.1 Beteiligung an einer steuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft
Grundsätzlich ist die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft der Vermögensverwaltung zuzuordnen (AEAO zu § 64 Nr. 3 S. 3). Auf die Beteiligungshöhe kommt es dabei nicht an. Sie ist jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB), wenn
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