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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Beteiligung an Personengesellschaften

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB), wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 18.2.16, in Fortsetzung des BFH-Urteils vom 25.5.11 (I R 60/10 ). |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine gemeinnützige Stiftung. Nach dem Tod der Stifterin erbte die Stiftung deren 100-prozentigen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG sowie 100 Prozent der Anteile an der dazugehörenden Verwaltungs-GmbH. Die KG betrieb ursprünglich einen Schuhwareneinzelhandel in A, B und C. Seit Jahren nutzte die KG das Betriebsgrundstück in A nicht mehr für den Schuhwareneinzelhandel, sondern vermietete es als Wohn- und Geschäftshaus an einen Dritten. Zum 30.6.06 beendete die KG ihren Schuhwarenhandel und verkaufte alle Filialen. Im Betriebsvermögen verblieb lediglich das Grundstück in A, welches umgebaut wurde. Eine ehemalige Wohnung nutzte die Klägerin sodann als Büroraum für die KG und für sich selbst. Die übrigen Räumlichkeiten vermietete die KG an gewerbliche Mieter oder Wohnungsmieter. Weitere wirtschaftliche Betätigungen übt die KG seitdem nicht aus.

     

    Das FG befand, dass die Beteiligung der Klägerin an der KG nicht zu einem wGB führt. Grund: Die KG ist mit der Vermietung des Grundstücks in A - die ihre einzige unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr darstellte - ausschließlich vermögensverwaltend tätig geworden. Ohne Bedeutung ist es für das FG, dass die KG das vermietete Grundstück vormals zur Erzielung gewerblicher Einkünfte (Betrieb eines Schuhwareneinzelhandels) genutzt hatte. Der BFH bestätigt diese Rechtsauffassung (BFH 18.2.16, VR 60/13, Abruf-Nr. 186270)