· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Wenn die Kunst im Kabinett hängt: „Kunst für alle“ als Postulat selbstloser Kunstförderung?
von RAin/StBin Martina Weisheit, K&L Gates LLP, Frankfurt, a. M.
| Das FG Thüringen, setzte sich in einer jüngeren Entscheidung damit auseinander, ob das Gebot der Selbstlosigkeit und der Förderung der Allgemeinheit bei einer Stiftung verletzt ist, die Kunstwerke sammelt, diese aber in den Wohnräumen des Stifters verbleiben ( 26.2.15, 1 K 487/14, Abruf-Nr. 146032 . |
1. Sachverhalt
Der Fall des FG Thüringen wirft gleich zwei Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts auf, die neben einer objektiven auch eine subjektive Komponente betreffen und aus diesem Grund nicht immer einfach zu beantworten sind:
- die Förderung der Allgemeinheit und
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