· Fachbeitrag · Stipendien
VG Köln trifft wichtige Entscheidung zur Gewährung von Stipendienleistungen
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Das VG Köln hat zu einer „Familienstiftung“ des öffentlichen Rechts klargestellt, dass einem „übergangenen“ Bewerber um ein Stipendium kein Rechtsschutz zusteht. Da Stipendienvergaben zu den typischen Leistungen vieler Förderstiftungen zählen, lohnt es sich, einen Blick in die Entscheidung und die damit verbundenen Themen zu werfen. |
Streit um Stipendienleistungen für Abkömmling
Der im Jahr 2007 geborene Schüler verlangte die Gewährung eines Stipendiums aus einer „sogenannten Familienstiftung“, einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, die von B verwaltet wurde. Die Stifter hatten bestimmt, dass von der Stiftung drei verschiedene Arten von Stipendien jeweils unter denselben Voraussetzungen an Nachkommen der Stifterfamilie vergeben werden sollten.
Der Schüler, ein Nachkomme der Stifterfamilie, bewarb sich auf ein Stipendienangebot, versäumte es jedoch, Bewerbungsunterlagen vollständig vorzulegen. Sein Förderbedarf war vor allem in finanzieller Hinsicht nicht nachgewiesen. Verwalter B lehnte eine Förderung ab. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Schüler. Er trug im Wesentlichen vor, dass
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