· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Auch für Verbandsbeiträge gilt der Mittelbindungsgrundsatz
| Mitgliedsbeiträge an einen nicht gemeinnützigen Verband können gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn kein Bezug zur Satzung besteht und der Verband keine angemessenen Gegenleistungen erbringt. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt und einem Verein deshalb die Gemeinnützigkeit entzogen. |
Der Entzug der Gemeinnützigkeit droht, wenn ein Verein gegen den Vermögensbindungsgrundsatz
- fortgesetzt verstößt oder
- die Verstöße wirtschaftlich einigermaßen gravierend sind.
Als gravierenden Verstoß hat das FG Baden-Württemberg hier bewertet, dass die Zahlungen fortlaufend über mindestens fünf Jahre erfolgten und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel des Vereins ausmachten (FG Baden-Württemberg 11.8.14, 6 K 1449/12, Abruf-Nr. 145690).
PRAXISHINWEIS | Geringfügige Verstöße sind unschädlich. Das Finanzamt würde hier nur Auflagen für die Zukunft machen. Kritisch sind also nur Fälle, wo Verbandsbeiträge faktisch Zuwendungen oder Gewinnabführungen sind. |