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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Auch für Verbandsbeiträge gilt der Mittelbindungsgrundsatz

    | Mitgliedsbeiträge an einen nicht gemeinnützigen Verband können gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn kein Bezug zur Satzung besteht und der Verband keine angemessenen Gegenleistungen erbringt. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt und einem Verein deshalb die Gemeinnützigkeit entzogen. |

     

    Der Entzug der Gemeinnützigkeit droht, wenn ein Verein gegen den Vermögensbindungsgrundsatz

    • fortgesetzt verstößt oder
    • die Verstöße wirtschaftlich einigermaßen gravierend sind.

     

    Als gravierenden Verstoß hat das FG Baden-Württemberg hier bewertet, dass die Zahlungen fortlaufend über mindestens fünf Jahre erfolgten und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel des Vereins ausmachten (FG Baden-Württemberg 11.8.14, 6 K 1449/12, Abruf-Nr. 145690).

     

    PRAXISHINWEIS | Geringfügige Verstöße sind unschädlich. Das Finanzamt würde hier nur Auflagen für die Zukunft machen. Kritisch sind also nur Fälle, wo Verbandsbeiträge faktisch Zuwendungen oder Gewinnabführungen sind.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 221 | ID 43731948