13.09.2022 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
BFH bejaht gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren
| Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen. Das hat der BFH entschieden und damit ein Urteil des FG Baden-Württemberg aufgehoben. |
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