· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Bürokratieentlastungsgesetz regelt wirtschaft- liche Hilfebedürftigkeit in Katastrophenfällen neu
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Wann eine Notlage gemäß § 53 Nr. 2 S. 3 AO angenommen werden kann und wie sich in dem Zusammenhang der Nachweis der Hilfebedürftigkeit gestaltet, wird künftig durch Neufassung des § 53 AO klarer geregelt sein. Die Änderungen finden sich im Bürokratieentlastungsgesetz IV, dem der Bundesrat am 27.09.2024 zugestimmt hat. Die Neufassung gilt ab dem 01.01.2025. |
Das ist die bisherige Regelung zur Hilfebedürftigkeit
Stiftungen verfolgen gemäß § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, hilfebedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. § 53 AO unterscheidet zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit. Grundsätzlich gilt für die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit gemäß § 53 Nr. 2 AO: Personen sind wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn ihre Bezüge nicht höher sind als das Vierfache bzw. Fünffache des Sozialhilferegelsatzes. Vorhandenes Vermögen muss für den Unterhalt verwendet werden.
Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die in § 53 Nr. 2 AO genannten Grenzen übersteigen. Damit gelten Personen unabhängig von ihrer Einkommens- bzw. Vermögenslage als wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn und soweit sich ihre wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen als Notlage darstellt.
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