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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    AEAO zu § 53 ist um Nummer 13 ergänzt: Hilfe für Katastrophenopfer jetzt im AEAO verankert

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Die Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und NRW hat insbesondere Hilfsorganisationen vor enorme Herausforderungen gestellt. Diese waren steuerrechtlicher Natur, weil nicht klar war, inwieweit Betroffene unterstützt werden konnten, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden. Diese unbefriedigende Situation hat u. a. bereits zu Forderungen aus dem Wohlfahrtspflege- und Stiftungsbereich geführt. Nun hat das BMF hier nachgezogen. Es hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 53 um eine neue Nummer 13 ergänzt. SB erläutert die Details. |

    Mildtätiges Handeln und gesetzlicher Hintergrund

    Mildtätiges Handeln ist dadurch gekennzeichnet, dass Menschen geholfen wird, die sich in einer Notlage befinden. Bezüglich der wirtschaftlichen Notlage macht das Gesetz klare Vorgaben.

     

    Nach § 53 Nr. 2 S. 3 AO dürfen jedoch bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, die Bezüge oder das Vermögen diese Grenzen übersteigen.