· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Die Inflationsausgleichsprämie: Dies ist bei gemeinnützigen Stiftungen zu beachten
| Bis Ende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) von insgesamt maximal 3.000 Euro zahlen. Das kann auch im gemeinnützigen Sektor eine interessante Option sein (SB 12/2022). In der Praxis stellt sich die Frage, welche Beschränkungen bei gemeinnützigen Stiftungen gelten. |
Kriterium „Angemessenheit“ bei der Gemeinnützigkeit beachten
Grundsätzlich gibt es auch bei gemeinnützigen Organisationen keine Bedenken gegen die Zahlung der IAP. Der BFH hat klargestellt, dass bei Vergütungen keine Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen gelten. Vergleichsmaßstab ist die gewerbliche Wirtschaft allgemein. Der BFH begründet das damit, dass es keinen speziellen Arbeitsmarkt für Beschäftigte bei gemeinnützigen Organisationen gibt und diese deswegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewerblichen Unternehmen um geeignete Mitarbeiter konkurrieren (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Abruf-Nr. 217488).
Bei Gemeinnützigen gilt allerdings als besondere Anforderung an die Höhe von Vergütungen, dass sie „angemessen“ sein muss. Die IAP darf also nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Vergütung führen. Die IAP ist dafür gedacht, die infolge der anhaltend hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Deshalb muss zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen.
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