· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Grundbegriffe der Gemeinnützigkeit: Das Gebot der Unmittelbarkeit und wie Sie es erfüllen
| Zu den zentralen Normen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört das Gebot der Unmittelbarkeit. Das engt die praktische Arbeit gemeinnütziger Organisationen ein bzw. stellt an sie einige Hürden. Das gilt besonders, wenn Ihr Verein mit anderen Einrichtungen kooperiert. Lernen Sie deshalb das Gebot der Unmittelbarkeit kennen und erfahren Sie, wie Sie es erfüllen. |
1. Gesetzlichen Vorgaben
Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Zwecke unmittelbar verfolgen. Das fordert § 51 AO. Sie muss ihre Zwecke also selbst verwirklichen, kann dazu aber auch „Hilfspersonen“ einschalten (§ 57 AO).
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Eine Bildungsstiftung beauftragt einen Seminaranbieter damit, seine Bildungsmaßnahmen durchzuführen. Eigene Tätigkeiten übt die Stiftung nicht aus. Soweit der Seminaranbieter Hilfsperson i. S. v. § 57 Abs. 1 S. 2 AO ist, genügt das für die Gemeinnützigkeit des Vereins (OFD Münster 15.8.05, S 2729‒198‒St 13‒33). |
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