· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Steuerbefreiung für gemeinnütziges UK-College
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28.6.18 (9 K 11080/17, Abruf-Nr. 209533 ), befasst sich mit der Steuerbefreiung eines im Vereinigten Königreich ansässigen, gemeinnützigen Colleges. Es enthält quasi eine „Checkliste“ für den sog. „Typenvergleich“. Daraus können auch andere ausländische steuerbegünstigte Stiftungen Nutzen ziehen. |
1. Sachverhalt
Geklagt hatte ein 1555 errichtetes College aus dem Vereinigten Königreich, das dort, weil es die Allgemeinheit fördert, von der Einkommensbesteuerung freigestellt ist. In den Jahren 2007 und 2008 erwarb das College Immobilien in Berlin für insgesamt etwas mehr als 30 Mio. EUR. Aus denen erzielte es u. a. im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mangels einer Erklärung zur Körperschaftsteuer gemeinnütziger Körperschaften für 2009 erließ das FA einen Schätzungsbescheid gegenüber dem College. Dagegen legte das College Einspruch mit der Begründung ein, dass es in Großbritannien als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und steuerfrei gestellt sei; es diene dort mildtätigen und wohltätigen Zwecken. Nachdem der Einspruch erfolglos blieb, erhob das College Klage.
2. Entscheidungsgründe
Das FG hielt die Klage für zulässig und begründet. Das College habe im Streitjahr (2009) alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt. Bei dem College handele es sich um ein Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG. Es sei seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG vergleichbar, ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland zu haben.
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