· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Verstößt der strukturelle Inlandsbezug gegen Gemeinschaftsrecht?
| Erneut hat sich die Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob der sog. strukturelle Inlandsbezug in Spendenrecht und AO mit EU-Recht konform ist. Das FG Münster meint „Nein“. Es sieht in diesen Regelungen eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie vorrangig ausländische gemeinnützige Körperschaften trifft. |
Hintergrund | Wenn eine Organisation ihre gemeinnützigen Zwecke im Ausland verfolgt, muss sie nach § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und § 51 Abs. 2 AO eine von zwei Voraussetzungen erfüllen, um steuerbegünstigt zu sein:
- Es müssen natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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