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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Vorstandsmitglied begeht betrügerische Mittelfehlverwendung: Gemeinnützigkeit abzuerkennen?

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Beim sprichwörtlichen Griff in die Kasse kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nur entziehen, wenn sich die gemeinnützige Einrichtung diese Mittelfehlverwendung zurechnen lassen muss. Worauf es dabei ankommt, zeigt eine Entscheidung des FG Düsseldorf. |

    Mittelfehlverwendung durch Aufsichtsratsvorsitzenden

    Der Fall betraf eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) mit einem Aufsichtsrat, der für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig war. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnete zusammen mit der Geschäftsführerin Änderungen des Geschäftsführervertrags, die zu einer erheblichen Erhöhung der Vergütung führten, ohne den Aufsichtsrat darüber zu informieren.

     

    Durch ein Gutachten über die zulässige Vergütungshöhe erhielt der Aufsichtsrat Kenntnis von der tatsächlichen aktuellen Geschäftsführervergütung und kündigte den Geschäftsführervertrag außerordentlich fristlos. Gleichzeitig verklagte die gGmbH die Geschäftsführerin und den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Schadenersatz und bekam vor dem Landgericht Recht.