· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Vorstandsmitglied begeht betrügerische Mittelfehlverwendung: Gemeinnützigkeit abzuerkennen?
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Beim sprichwörtlichen Griff in die Kasse kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nur entziehen, wenn sich die gemeinnützige Einrichtung diese Mittelfehlverwendung zurechnen lassen muss. Worauf es dabei ankommt, zeigt eine Entscheidung des FG Düsseldorf. |
Mittelfehlverwendung durch Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Fall betraf eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) mit einem Aufsichtsrat, der für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig war. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnete zusammen mit der Geschäftsführerin Änderungen des Geschäftsführervertrags, die zu einer erheblichen Erhöhung der Vergütung führten, ohne den Aufsichtsrat darüber zu informieren.
Durch ein Gutachten über die zulässige Vergütungshöhe erhielt der Aufsichtsrat Kenntnis von der tatsächlichen aktuellen Geschäftsführervergütung und kündigte den Geschäftsführervertrag außerordentlich fristlos. Gleichzeitig verklagte die gGmbH die Geschäftsführerin und den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Schadenersatz und bekam vor dem Landgericht Recht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig