18.03.2020 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
VVN-BdA und Entzug der Gemeinnützigkeit nach § 51 Abs. 3 AO
| Die Steuerverwaltung ist in erster Linie eine Angelegenheit der Länder. Dazu gehöre auch die Überprüfung der Gemeinnützigkeit von steuerbegünstigten Organisationen. Das hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mitgeteilt (Abruf-Nr. 214803 ). Jene hatte sich nach dem Entzug der Gemeinnützigkeit für Vereinigungen wie der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) e. V. aufgrund von § 51 Abs. 3 AO erkundigt. |
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