· Fachbeitrag · Steueränderungen
Jahressteuergesetz 2020 ‒ die wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Stiftungen
von Dr. Christoph Dorau M.A., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, ADJUVARIS Partnerschaft mbB, Freiburg und Stuttgart
| Ende September 2020 sah es nach Vorlage des ersten Entwurfs des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 noch so aus, als würden ‒ wie schon im Jahr zuvor ‒ Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erneut verschoben. Am Ende hat der Gesetzgeber aufgrund der Initiative der Bundesländer doch noch einige wichtige und wesentliche Änderungen zu Ehrenamt und Gemeinnützigkeit beschlossen. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Körperschaften, wie z. B. gemeinnützige Stiftungen, vor und erläutert deren Bedeutung für die Praxis. |
Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die steuer- und sozialversicherungsfreien jährlichen Freibeträge bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wurden letztmalig zum 01.01.2013 durch das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz erhöht. Jetzt wurden die Beträge mit Wirkung zum 01.01.2021 angehoben (JStG 2020, Verkündung am 28.12.2020, BGBl 2020, 3096, Abruf-Nr. 218505):
- Der Übungsleiterfreibetrag wurde von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG).
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